Sicherlich haben sie schon bemerkt, dass an unseren biologischen Lebensmitteln keinerlei Aussagen über einen gesundheitlichen Nutzen dieser angegeben ist. Dies ist auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung zurückzuführen, die 2006 in Kraft getreten ist. Die sich in der Übersetzung nennende Gesundheitsbehauptungen-Verordnung regelt unter anderem folgendes:
Dieser Text stammt von folgender Internetseite: Bundesamt für Verbraucherschutz & Lebensmittelsicherheit
- eine „Angabe“: jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt,
- eine „gesundheitsbezogene Angabe“: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht,
- eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs.1 der Verordnung das sogenannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten.
Das heißt im Klartext:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Bio Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, sind nur noch zulässig, wenn sie durch diese Health- Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der EU einheitlich entsprechen.
- Ist eine Angabe (z.B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf diese nicht verwendet werden.
- Es gilt ein Verbotsprinzip: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten“. Dies ist für Deutschland eine radikal neue Situation.
- Es gilt die sogenannte Wissenschaftlichkeit: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Selbst historisch gewachsene und belegte Erfahrungen dürfen auf den Produktverpackungen nicht mehr abgedruckt werden. Es haben sich in den vergangenen Jahren Health Claims etabliert, die durch diese Verordnung zulässig sind. Es sind Texte, die wir alle auf der einen oder anderen Lebensmittelpackung schon gelesen haben. Dazu gehören beispielsweise:
- Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei.
Ballaststoffe fördern die Sättigung. - Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.
- Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.
- Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.
Anhand dieser Beispiele lässt sich erkennen, dass es sich hier um ganz allgemeine Aussagen handelt, die mit keinen Mengenangaben versehen sind. Es sind ganz pauschale Mindestanforderungen, die ein Produkt erfüllt. Der Hersteller muss diese Mindestanforderung garantieren, sie gelten somit als gesichert.


